7. § 55 Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.“