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BudgBeglG 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, S. 159, Art. 119 Z 8
BudgetbegleitG 2011 - 37. Novelle
BudgBeglG 2011
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 159, Art. 119 Z 8
30. 12. 2010
01. 01. 2011

8. § 65a Abs. 5 lautet:

„(5) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag

1. 

7,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;

2. 

12,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 1, nicht aber den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;

3. 

17,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 2 übersteigt.

An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 ASVG). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten und darf für jede versicherte (angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“