1. In § 2 Abs. 1 lit. b, e, g und i, § 6 Abs. 2 lit. a, c, f und h, § 30g Abs. 1 sowie § 30k Abs. 1 werden die Begriffe „26. Lebensjahr“ oder „26. Lebensjahres“ jeweils durch die Begriffe „24. Lebensjahr“ oder „24. Lebensjahres“ ersetzt.
(Anm.: § 30g Abs. 1 und § 30k Abs. 1 treten mit 1. September 2011, alle übrigen Paragrafen mit 1. Juli 2011 in Kraft, vgl. BGBl. I Nr. 111/2010, Art. 135 Z 37)