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BudgBeglG 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, S. 216, Art. 135 Z 5
BudgetbegleitG 2011
BudgBeglG 2011
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 216, Art. 135 Z 5
30. 12. 2010
01. 07. 2011

5. In § 2 Abs. 1 lit. i wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z. j und k angefügt:

„j) 

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) 

bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) 

die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) 

die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) 

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.“