Dokumentanzeige

BudgBeglG 2014 BGBl. I Nr. 40/2014, S. 29, Art. 33 Z 2
BudgetbegleitG 2014
BudgBeglG 2014
BGBl. I Nr. 40/2014, S. 29, Art. 33 Z 2
12. 06. 2014
01. 07. 2014

2. Nach § 21c Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für Personen, die sich gemäß § 32 Abs. 1 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG abmelden, gilt eine von Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 abweichende Regelung. Diese Personen haben Anspruch auf ein tägliches Pflegekarenzgeld in der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes oder der täglichen Notstandshilfe, welche vor Antritt der Pflegekarenz oder der Familienhospizkarenz bezogen wurde oder gebühren würde, jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG.“