Dokumentanzeige

BudgBeglG 2016 BGBl. I Nr. 144/2015, S. 11, Art. 10 Z 10a
BudgetbegleitG 2016
BudgBeglG 2016
BGBl. I Nr. 144/2015, S. 11, Art. 10 Z 10a
14. 12. 2015
01. 01. 2016

10a. Dem § 31 werden folgende Abs. 14 bis 16 angefügt:

„(14) Der Hauptverband ist verpflichtet, für Dienstgeber, die durchschnittlich mindestens 25 vollversicherte (freie) DienstnehmerInnen, ausgenommen RehabilitationsgeldbezieherInnen und Lehrlinge, beschäftigen, einmal jährlich den Anteil älterer Personen (55 Lebensjahre und älter) an allen vollversicherten Beschäftigten festzustellen, und zwar

1. 

für alle diese Dienstgeber insgesamt (Gesamtquote),

2. 

für die einzelnen Abteilungen, denen diese Dienstgeber jeweils angehören, nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE (Branchenquote) und

3. 

für jeden einzelnen dieser Dienstgeber gesondert (Dienstgeberquote).

Der Anteil ist aus dem Durchschnitt der Beschäftigtenstände, ausgenommen RehabilitationsgeldbezieherInnen und Lehrlinge, vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Jahres der Feststellung zu ermitteln. Monate, in denen bei einem Dienstgeber keine vollversicherten (freien) DienstnehmerInnen beschäftigt waren, sind für die Quoten nach Z 1 bis 3 nicht zu berücksichtigen.

(15) Der Hauptverband hat einmal jährlich jeweils bis zum 30. September auf elektronischem Weg zu informieren:

1. 

die betroffenen Dienstgeber über die zuletzt ermittelte Gesamtquote nach Abs. 14 Z 1, über die zuletzt ermittelte, sie betreffende Branchen- und Dienstgeberquote nach Abs. 14 Z 2 und 3 sowie darüber, ob die Dienstgeberquote die jeweilige Branchenquote unter- oder überschreitet; über Letzteres ist auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen;

2. 

die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der DienstnehmerInnen und der Dienstgeber über alle nach Abs. 14 Z 1 bis 3 zuletzt ermittelten Quoten, wobei die bundesweit eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen die ihr zugehörigen Landeseinrichtungen zu informieren haben.

Der Hauptverband hat die nach Z 1 betroffenen Dienstgeber mit der Information im Jahr 2017 auf die Rechtsfolgen nach § 1a Abs. 5 AMPFG und nach § 41 Abs. 5a FLAG hinzuweisen. Die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung der Dienstgeber hat alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Dienstgeber, die die Branchenquote nach Abs. 14 Z 2 unterschreiten, über die Erhöhung der Dienstgeberquote zu beraten.

(16) Die Aufgaben nach den Abs. 14 und 15 Z 1 und 2 hat der Hauptverband im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. Die Beratungen nach Abs. 15 letzter Satz erfolgen im eigenen Wirkungsbereich der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung der Dienstgeber. Diese hat über ihre Beratungstätigkeit je Kalenderjahr bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu berichten. Dieser Bericht hat auch eine Analyse der Ursachen zu enthalten und ist im Internet zu veröffentlichen.“