11. Im § 31d Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „übertragenen Wirkungsbereich“ der Ausdruck „die Widerspruchstelle (§ 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012), die Serviceline („Service-Center“, § 28 Abs. 2 Z 9 GTelG 2012) sowie“ eingefügt.