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BudgBeglG 2018-2019, 7. Abschnitt BGBl. I Nr. 30/2018, S. 18, Art. 21 Z 1c
BudgetbegleitG 2018-2019
BudgBeglG 2018-2019, 7. Abschnitt
BGBl. I Nr. 30/2018, S. 18, Art. 21 Z 1c
16. 05. 2018
01. 01. 2019

1c. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.“