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BudgetbegleitG 2021 BGBl. I Nr. 135/2020, S. 13, Art. 12 Z 1
Budgetbegleitgesetz 2021
BudgetbegleitG 2021
BGBl. I Nr. 135/2020, S. 13, Art. 12 Z 1
15. 12. 2020
01. 01. 2021

1. In § 37b Abs. 5 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Während der Dauer der Kurzarbeit richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach § 2a Abs. 7 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994.“