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BudgetbegleitG 2021 BGBl. I Nr. 135/2020, S. 13, Art. 12 Z 2a
Budgetbegleitgesetz 2021
BudgetbegleitG 2021
BGBl. I Nr. 135/2020, S. 13, Art. 12 Z 2a
15. 12. 2020
01. 11. 2020

2a. Dem § 37b wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Abweichend von Abs. 4 kann der maximale Arbeitszeitausfall in Betrieben, die im November 2020 oder darüber hinaus unmittelbar von behördlichen Betretungsverboten infolge der COVID-19-Krise betroffen sind, während deren Dauer hundert Prozent betragen. Dadurch sind im Zeitraum, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, Überschreitungen des maximalen Arbeitszeitausfalls von 90 Prozent zulässig.“