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BudgetbegleitG 2021 BGBl. I Nr. 135/2020, S. 15, Art. 15 Z 1
Budgetbegleitgesetz 2021
BudgetbegleitG 2021
BGBl. I Nr. 135/2020, S. 15, Art. 15 Z 1
15. 12. 2020
01. 10. 2020

1. Dem § 6 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Wenn und solange das monatliche Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit höher ist als das monatliche Entgelt im Sinne des ersten Satzes, ist das monatliche Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit als Bemessungsgrundlage für den Beitrag heranzuziehen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, unterliegen, die am 1. Oktober 2020 in Kraft sind.“