11. § 472a Abs. 2 vorletzter Satz lautet:
„Darüber hinaus hat der Bund zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation nach § 154a dieses Bundesgesetzes bzw. § 65a B-KUVG einen Zuschlag zu den Beiträgen in Höhe von 0,5 % der Beitragsgrundlage an die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu entrichten.“