13. Dem § 472a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Dienstgeber/die Dienstgeberin eines/einer nach § 472 Abs. 1 Versicherten hat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den nachgewiesenen Aufwand für das geleistete Krankengeld nach § 472 Abs. 2 Z 4 lit. a zuzüglich 5 % dieses Aufwandes als anteiligen Verwaltungsaufwand jeweils bis zum Ende des folgenden Quartals zu ersetzen.“