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BundesbahnNov 2004 BGBl. I Nr. 106/2004, S. 2, Art. 3 Z 2
Bundesbahnnovelle
BundesbahnNov 2004
BGBl. I Nr. 106/2004, S. 2, Art. 3 Z 2
09. 08. 2004
01. 07. 2004

2. § 14 Abs. 1 Z 11 lautet:

„11. 

wenn sie am 31. Dezember 2003 bei den österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren und ihr Beschäftigungsverhältnis zu den österreichischen Bundesbahnen oder zu einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder zu einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen, oder zu einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, oder zu einem Unternehmen, auf das ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse begründet;“