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COVID-19 Gesetz BGBl. I Nr. 12/2020, Art. 6 Z 1
COVID-19 Gesetz (BGBl. I Nr. 12/2020, Art. 6)
COVID-19 Gesetz
BGBl. I Nr. 12/2020, Art. 6 Z 1
15. 03. 2020
01. 03. 2020

1. § 37b wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wirtschaftliche Schwierigkeiten als Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1. Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für diese Fälle abweichend von Abs. 3 höhere Pauschalsätze vorsehen. Abweichend von Abs. 3 erhöht sich die Beihilfe ab dem vierten Monat um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung.“