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DFB 19/1958 BGBl. Nr. 19/1958, S. 326, Z 1
Druckfehlberichtigung 19/1958
DFB 19/1958
BGBl. Nr. 19/1958, S. 326, Z 1
07. 02. 1958
08. 02. 1958

1. Das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.) ist wie folgt zu berichtigen:

a) 

Im § 112 Abs. 3 hat es statt „Bevollmächten“ richtig „Bevollmächtigten“ zu lauten.

b) 

Im § 222 Abs. 1 Z 2 hat es statt „Versicherungfällen“ richtig „Versicherungsfällen“ zu lauten.

c) 

Im § 433 Abs. 5 lit. a hat es statt „Landwirtschaftskrankenkasse“ richtig „Landwirtschaftskrankenkassen“ zu lauten.

d) 

Im § 474 Abs. 2 hat es statt „Kranken-, Familien- und Taggeld“ richtig „Versehrten-, Familien- und Taggeld“ zu lauten.

e) 

Im § 482 Z 3 hat es statt „Auftrag“ richtig „Antrag“ zu lauten.

f) 

Im § 483 Abs. 2 hat es statt „Hochschulassistengesetzes“ richtig „Hochschulassistentengesetzes“ zu lauten.

g) 

In der Überschrift des § 491 hat es statt „Siebenten“ richtig „Achten“ zu lauten.

h) 

Im § 491 Z 1 hat es statt „rückständiger Beträge“ richtig „rückständiger Beiträge“ zu lauten.

i) 

Im § 531 Abs. 1 hat es statt „ist, soweit“ richtig „sind, soweit“ zu lauten.

j) 

Im § 543 Abs. 2 Z 10 sind nach dem Wort „Sozialversicherung“ die Worte „der Bediensteten“ einzufügen.