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DFB 44/1996 BGBl. Nr. 44/1996, S. 140
DFB 44/1996
DFB 44/1996
BGBl. Nr. 44/1996, S. 140
02. 02. 1996
02. 02. 1996

Anm.: keine Textänderung; zusätzliche Information

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1. Das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt berichtigt:

Im Art. XV

a) lautet es in Z 1d statt „§ 14 Abs. 1 vorletzter Satz“ richtig „§ 14 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz“,

b) lautet es in Z 2a im § 14 Abs. 7 und 8 statt „Union“ richtig „Gemeinschaften“,

c) lautet es in Z 2b im § 14 Abs. 12 statt „Union“ richtig „Gemeinschaften“,

d) lautet in Z 3bb § 26 Abs. 2:

„(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich 1. für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und 2. für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.“,

e) lautet in Z 3ca § 37:

§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich 1. für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und 2. für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen.“