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DLSG BGBl. I Nr. 45/2005, S. 4, Art. 2 Z 12
DienstleistungsscheckG
DLSG
BGBl. I Nr. 45/2005, S. 4, Art. 2 Z 12
09. 06. 2005
01. 01. 2006

12. Dem Text des § 85 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, entsteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur dann, wenn die für das Bestehen der Pflichtversicherung maßgeblichen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates an die zuständige Gebietskrankenkasse übermittelt wurden, es sei denn, dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin schwer wiegende Gründe für die verspätete Übermittlung nachweist.“