18. Nach § 471l wird folgender § 471m samt Überschrift eingefügt:
„Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen
§ 471m. Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger monatlich vorzuschreiben.“