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DLSG BGBl. I Nr. 45/2005, S. 4, Art. 2 Z 4
DienstleistungsscheckG
DLSG
BGBl. I Nr. 45/2005, S. 4, Art. 2 Z 4
09. 06. 2005
01. 01. 2006

4. § 19a Abs. 2 Z 1 lautet:

„1. a) 

bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, und

b) 

bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit dem Tag des Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird,“