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Deregulierungs- und AnpassungsG 2016 - Inneres BGBl. I Nr. 120/2016, S. 10, Art. 7
Deregulierungs- und AnpassungsG 2016 - Inneres
Deregulierungs- und AnpassungsG 2016 - Inneres
BGBl. I Nr. 120/2016, S. 10, Art. 7
30. 12. 2016
01. 04. 2017

Anpassungsbestimmungen

(1) Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.

(2) Sollte durch eine Anpassung nach Abs. 1 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Wörtern oder Wortteilen entstehen, so entfällt das jeweils erste der beiden gleichlautenden Wörter oder Wortteile sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktion oder Konjunktion.

(3) Soweit in Bundesgesetzen auf die Wortfolge „Nach- oder Familiennamen“ Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familiennamen“. Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname(n)“ Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname(n)“.

(4) Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.