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DezemberNov 104/2007 BGBl. I Nr. 104/2007, S. 1, Art. 1 Z 12
Dezembernovelle 104/2007
DezemberNov 104/2007
BGBl. I Nr. 104/2007, S. 1, Art. 1 Z 12
28. 12. 2007
01. 01. 2009

12. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Arbeitslos ist, wer

1. 

eine(unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. 

nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. 

keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.“