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DezemberNov 104/2007 BGBl. I Nr. 104/2007, S. 1, Art. 1 Z 13
Dezembernovelle 104/2007
DezemberNov 104/2007
BGBl. I Nr. 104/2007, S. 1, Art. 1 Z 13
28. 12. 2007
01. 01. 2008

13. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.“