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DezemberNov 104/2007 BGBl. I Nr. 104/2007, S. 1, Art. 1 Z 14
Dezembernovelle 104/2007
DezemberNov 104/2007
BGBl. I Nr. 104/2007, S. 1, Art. 1 Z 14
28. 12. 2007
01. 01. 2008

14. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.“