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DezemberNov 104/2007 BGBl. I Nr. 104/2007, S. 1, Art. 1 Z 20
Dezembernovelle 104/2007
DezemberNov 104/2007
BGBl. I Nr. 104/2007, S. 1, Art. 1 Z 20
28. 12. 2007
01. 01. 2008

20. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“