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DezemberNov 104/2007 BGBl. I Nr. 104/2007, S. 1, Art. 1 Z 22
Dezembernovelle 104/2007
DezemberNov 104/2007
BGBl. I Nr. 104/2007, S. 1, Art. 1 Z 22
28. 12. 2007
01. 01. 2008

22. § 20 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.“