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DezemberNov 104/2007 BGBl. I Nr. 104/2007, S. 1, Art. 1 Z 7
Dezembernovelle 104/2007
DezemberNov 104/2007
BGBl. I Nr. 104/2007, S. 1, Art. 1 Z 7
28. 12. 2007
01. 01. 2008

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.“