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DezemberNov 143/2004 BGBl. I Nr. 143/2004, S. 2, Art. 3 Z 1
Dezembernovelle 143/2004
DezemberNov 143/2004
BGBl. I Nr. 143/2004, S. 2, Art. 3 Z 1
15. 12. 2004
01. 01. 2005

1. § 13a Abs. 1 lautet:

„(1) Arbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf Abfertigung:

1. 

Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;

2. 

bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

3. 

bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Art. X des Nachtschicht-Schwerarbeitsgeset-zes, BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils geltenden Fassung;

4. 

bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, in der jeweils geltenden Fassung;

5. 

bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (§ 254 ASVG);

6. 

wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind;

7. 

bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

8. 

bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

9. 

bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004;

10. 

bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG.“