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DezemberNov 217/2022 BGBl. I Nr. 217/2022, S. 1, Z 1
Dezembernovelle 217/2022
DezemberNov 217/2022
BGBl. I Nr. 217/2022, S. 1, Z 1
29. 12. 2022
01. 01. 2023

1. § 18a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

1. 

für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

2. 

für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;

3. 

für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;

4. 

für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.“