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DezemberNov 217/2022 BGBl. I Nr. 217/2022, S. 1, Z 4
Dezembernovelle 217/2022
DezemberNov 217/2022
BGBl. I Nr. 217/2022, S. 1, Z 4
29. 12. 2022
25. 05. 2018

4. Der bisherige Text des § 460e erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Zur Wahrnehmung gesetzlicher Informationspflichten der Versicherungsträger sowie in Fällen, in denen die Bereitstellung von Informationen zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Durchführung ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Versicherungsträger folgende Daten von Versicherten den Kreditinstituten bereitstellen:

1. 

die Sozialversicherungsnummer,

2. 

Bezeichnung der Leistungen, die Gegenstand der jeweiligen Anweisung sind, samt ihren Bestandteilen sowie allfälliger Abzüge,

3. 

verrechnungsspezifische Kennungen für Leistungen, Bestandteile und Abzüge nach Z 2,

4. 

verrechnungsspezifische Ordnungsbegriffe und

5. 

sonstige auszahlungsrelevante Umstände.

(3) Verarbeitungen nach Abs. 2 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das anweisende Kreditinstitut einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.“