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DezemberNov 220/2021 BGBl. I Nr. 220/2021, Z 1
Dezembernovelle 220/201
DezemberNov 220/2021
BGBl. I Nr. 220/2021, Z 1
30. 12. 2021
01. 06. 2021

1. § 2 Abs. 1 lit. d lautet:

„d) 

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,“