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DezemberNov 220/2021 BGBl. I Nr. 220/2021, Z 3
Dezembernovelle 220/201
DezemberNov 220/2021
BGBl. I Nr. 220/2021, Z 3
30. 12. 2021
01. 06. 2021

3. § 6 Abs. 2 lit. b lautet:

„b) 

das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder“