2. § 97 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfasst den nach seinem Eintritt (§ 76 Z 2) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.“