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DezemberNov 237/2021 BGBl. I Nr. 237/2021, S. 2, Art. 2 Z 4
Dezembernovelle 237/2021
DezemberNov 237/2021
BGBl. I Nr. 237/2021, S. 2, Art. 2 Z 4
30. 12. 2021
31. 12. 2021

4. § 98 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die

a) 

an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder

b) 

bezogen auf Teilzeiträume nach Abs. 5, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche

von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.“