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DezemberNov 237/2021 BGBl. I Nr. 237/2021, S. 2, Art. 2 Z 5
Dezembernovelle 237/2021
DezemberNov 237/2021
BGBl. I Nr. 237/2021, S. 2, Art. 2 Z 5
30. 12. 2021
31. 12. 2021

5. § 98 Abs. 5 lautet:

„(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 56,87 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach § 98 Abs. 1 letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszuzahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Abs. 4 setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.“