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DezemberNov 90/2007 BGBl. I Nr. 90/2007, Z 1
Dezembernovelle 90/2007
DezemberNov 90/2007
BGBl. I Nr. 90/2007, Z 1
04. 12. 2007
01. 03. 2008

1. § 2 Abs. 1 lit. b zwölfter Satz lautet:

„Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.“