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EKUG StF BGBl. Nr. 651/1989, S. 4230, Art. VII lit. a
Eltern-KarenzurlaubsG - EKUG
EKUG StF
BGBl. Nr. 651/1989, S. 4230, Art. VII lit. a
29. 12. 1989
01. 01. 1990

a) § 227 Abs. 1 Z 4 lautet:

„4. 

in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Versicherungszeit vorliegt,

a) 

bei einer weiblichen Versicherten höchstens die nach der frühestens am 1. Jänner 1971 erfolgten Entbindung nach einem lebendgeborenen Kind liegenden zwölf Kalendermonate,

b) 

bei einer weiblichen Versicherten, die nach der frühestens am 1. Jänner 1988 erfolgten Annahme an Kindes Statt (unentgeltliche Pflege des Kindes) liegenden Zeiten des Bezuges von Karenzurlaubsgeld im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 3 AIVG,

c) 

bei einem männlichen Versicherten die nach der Geburt seines Kindes (§ 252 Abs. 1 Z 1 oder 3) liegenden Zeiten des Bezuges von Karenzurlaubsgeld im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 oder 2 AIVG,

d) 

bei einem männlichen Versicherten die an der Annahme an Kindes Statt (unentgeltlichen Pflege des Kindes) liegenden Zeiten des Bezuges von Karenzurlaubsgeld im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 3 AIVG;

der Anspruch nach lit. a besteht nur insoweit, als kein Anspruch nach lit. c besteht;“