a) § 227 Abs. 1 Z 4 lautet:
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„4. | in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Versicherungszeit vorliegt, |
a) | bei einer weiblichen Versicherten höchstens die nach der frühestens am 1. Jänner 1971 erfolgten Entbindung nach einem lebendgeborenen Kind liegenden zwölf Kalendermonate, |
b) | bei einer weiblichen Versicherten, die nach der frühestens am 1. Jänner 1988 erfolgten Annahme an Kindes Statt (unentgeltliche Pflege des Kindes) liegenden Zeiten des Bezuges von Karenzurlaubsgeld im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 3 AIVG, |
c) | bei einem männlichen Versicherten die nach der Geburt seines Kindes (§ 252 Abs. 1 Z 1 oder 3) liegenden Zeiten des Bezuges von Karenzurlaubsgeld im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 oder 2 AIVG, |
d) | bei einem männlichen Versicherten die an der Annahme an Kindes Statt (unentgeltlichen Pflege des Kindes) liegenden Zeiten des Bezuges von Karenzurlaubsgeld im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 3 AIVG; |
| der Anspruch nach lit. a besteht nur insoweit, als kein Anspruch nach lit. c besteht;“ |