25. Im § 71 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck „des Ehegatten des Pensionsberechtigten“ durch den Ausdruck „des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten“ und der Ausdruck „oder Scheidung der Ehe“ durch den Ausdruck „ , Scheidung oder Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft“ ersetzt.