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EPG BGBl. I Nr. 135/2009, S. 32, Art. 24 Z 9
Eingetragene PartnerschaftG
EPG
BGBl. I Nr. 135/2009, S. 32, Art. 24 Z 9
30. 12. 2009
01. 01. 2010

9. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden

1. 

nach dem Tod des/der Versicherten

a) 

von der/vom überlebenden Ehegattin/Ehegatten oder von der/vom eingetragenen Partnerin/Partner oder

b) 

von einer überlebenden, nach § 78 als Angehörige geltenden Person,

2. 

nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder früheren eingetragenen Partnerin/Partner und

3. 

nach dem Ausscheiden des/der Versicherten aus der Pflichtversicherung von einer Person, die in diesem Zeitpunkt als Angehörige im Sinne des § 78 Abs. 7 gegolten hat,

solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist von sechs Monaten beginnt mit dem auf den Tag des Todes oder auf den Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung oder auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder in den Fällen des § 2 Abs. 5 auf den Tag der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens folgenden Tag.“