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EheRÄG 1978 BGBl. Nr. 280/1978, S. 1663, Art. XIV Z 1
EherechtsänderungsG 1978
EheRÄG 1978
BGBl. Nr. 280/1978, S. 1663, Art. XIV Z 1
27. 06. 1978
01. 07. 1978

1. Der Abs. 2 des § 76 hat zu lauten:

„(2) Die Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ist unbeschadet Abs. 3

a) 

auf Antrag des Versicherten,

b) 

in den Fällen, in denen das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält, auch auf Antrag des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,

in einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bzw. in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Die Selbstversicherung darf jedoch nicht unter der Lohnstufe, in die der Betrag von 100 S täglich fällt, in den Fällen der lit. b überdies nicht unter der Lohnstufe, in die der zu leistende Unterhaltsbeitrag fällt, zugelassen werden. An die Stelle des Betrages von 100 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der gemäß § 76a Abs. 3 genannte, jeweils geltende Betrag fällt. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres.“