5. Der bisherige Inhalt des § 259 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Witwerpension gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn
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a) | das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält, |
b) | die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat, |
c) | der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und |
d) | der Mann im Zeitpunkt des Todes der Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. |
Die Witwerpension gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.“ |