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EheRÄG 1978 BGBl. Nr. 280/1978, S. 1663, Art. XIV Z 5
EherechtsänderungsG 1978
EheRÄG 1978
BGBl. Nr. 280/1978, S. 1663, Art. XIV Z 5
27. 06. 1978
01. 07. 1978

5. Der bisherige Inhalt des § 259 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Witwerpension gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn

a) 

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,

b) 

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,

c) 

der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und

d) 

der Mann im Zeitpunkt des Todes der Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.

Die Witwerpension gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.“