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EheRÄG 1978 BGBl. Nr. 280/1978, S. 1663, Art. XIV Z 6
EherechtsänderungsG 1978
EheRÄG 1978
BGBl. Nr. 280/1978, S. 1663, Art. XIV Z 6
27. 06. 1978
01. 07. 1978

6. Dem § 264 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn

a) 

das auf Scheidung tarnende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,

b) 

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

c) 

die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa) 

die Frau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

bb) 

nach dem Tod des Mannes eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mannes (Vaters) ständig in Hausgemeinschaft (§ 252 Abs. 1 letzter Satz) mit der Frau (Mutter) lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.“