7. Der letzte Satz des § 267 hat zu lauten:
„Hiebei sind Witwenpensionen gemäß § 258 Abs. 4 und § 264 Abs. 5 (eine Witwerpension gemäß § 259 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwenpension nach § 258 Abs. 1 (Witwerpension nach § 259 Abs. 1) nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes hinsichtlich des Grundbetrages und des als Steigerungsbetrages geltenden Betrages verhältnismäßig zu kürzen.“