Dokumentanzeige

EheRÄG 1978 BGBl. Nr. 280/1978, S. 1663, Art. XIV Z 7
EherechtsänderungsG 1978
EheRÄG 1978
BGBl. Nr. 280/1978, S. 1663, Art. XIV Z 7
27. 06. 1978
01. 07. 1978

7. Der letzte Satz des § 267 hat zu lauten:

„Hiebei sind Witwenpensionen gemäß § 258 Abs. 4 und § 264 Abs. 5 (eine Witwerpension gemäß § 259 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwenpension nach § 258 Abs. 1 (Witwerpension nach § 259 Abs. 1) nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes hinsichtlich des Grundbetrages und des als Steigerungsbetrages geltenden Betrages verhältnismäßig zu kürzen.“