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ErwSchAG BMASGK BGBl. I Nr. 59/2018, S. 7, Art. 11 Z 1
ErwSchAG BMASGK
ErwSchAG BMASGK
BGBl. I Nr. 59/2018, S. 7, Art. 11 Z 1
14. 08. 2018
01. 07. 2018

1. § 55 Abs. 2 Z 1 zweiter bis vierter Satz lautet:

„Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft.“