15. Im § 447a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 entfallen im Abs. 1 der Ausdruck „ , der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung“ und im Abs. 3 der Ausdruck
„ , die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung“ sowie der Ausdruck
„ ; bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist hiebei nur von den Beitragseinnahmen des Versicherungsträgers als Träger der Krankenversicherung auszugehen.“