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FAG 2005 BGBl. I Nr. 156/2004, S. 18, Art. 3 Z 16
Novelle im FinanzausgleichsG 2005
FAG 2005
BGBl. I Nr. 156/2004, S. 18, Art. 3 Z 16
30. 12. 2004
01. 01. 2005

16. Dem § 447a werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Der Bundesminister für Finanzen überweist für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 das Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer, das sich aus dem Tabaksteuergesetz 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 ergibt. Dieses Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer ist durch Vergleich des Tabaksteueraufkommens vom Februar 2005 bis Jänner 2006 mit jenem vom Februar 2004 bis Jänner 2005 zu ermitteln (Jahresbetrag). Die erste Überweisung an den Ausgleichsfonds erfolgt im September 2005 auf Basis des Aufkommensvergleichs der Monate Februar bis August 2005 mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Überweisung der Differenz auf den Jahresbetrag erfolgt im März 2006. In den Jahren 2006 bis 2008 wird jeweils im September der Jahresbetrag an den Ausgleichsfonds überwiesen.

(8) Nach Maßgabe des Einlangens sind die Mittel nach Abs. 7 zu

1.  

zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f und

2. 

einem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach § 447h

zu überweisen.“