1. Dem § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2008 7,5 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG.“