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FamZeitbG BGBl. I Nr. 53/2016, S. 15, Art. 4 Z 3
FamilienzeitbonusG
FamZeitbG
BGBl. I Nr. 53/2016, S. 15, Art. 4 Z 3
08. 07. 2016
01. 03. 2017

3. In § 4 Abs. 1 wird nach der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11 angefügt:

„11. 

Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die nach § 3 Abs. 2 Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016, die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer der Familienzeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein und fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg.“